Im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen spricht man bei der Auflösung einer AG immer von einer Auflösung, und nicht zwangsläufig von einer Liquidation. Der Grund hierfür ist in der vielschichtigeren Struktur einer AG zu finden. Häufig ist die Tatsache gegeben, dass es nicht nur Anteilseigner, sondern auch noch weitere beteiligte Unternehmen und Tochterfirmen gibt die, je nach Rechtslage, entweder getrennt abgewickelt werden müssen oder eben Teil der Unternehmensmasse sind.
Die einzelnen Punkte die bei einer Auflösung mit Liquidierung beachtet werden müssen hängen zudem davon ab, inwieweit die AG im In- und Ausland tätig ist und auch davon, ob die AG ihren Sitz in der Schweiz hat. Eine ausländische AG kann auch innerhalb der Schweiz abgewickelt werden, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür herrschen. Der Einsatz eines Liquidators ist im Falle einer Auflösung mit Liquidation ist obligatorisch und mehr als zu empfehlen. Denn nur so können Vorstände und Aufsichtsträte nach dem Aktiengesetz der Schweiz entsprechend entlastet und ein reibungsloser Ablauf der Auflösung garantiert werden.
Gründe und Vorgehen bei einer Auflösung mit Liquidation
Einer Auflösung mit Liquidation muss nicht zwangsläufig eine Insolvenz vorangehen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss der Liquidator entsprechend vertragliche Vereinbarung gegenüber den Anlegern beachten und Summen für deren Auszahlung bereitstellen. Sollte dem Verfahren eine Insolvenz vorangehen, dann müssen erst einmal die Vermögenswerte der AG ausgiebig beurteilt und eine Aufstellung darüber erstellt werden. In jedem Fall ist die Auflösung aber im Handelsregister einzutragen und den Anlegern bekannt zu geben. Weitere Schritte sind natürlich ebenso so zu beachten, sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen die im Aktiengesetz und im Gesellschaftervertrag vorgegeben sind.
Vorrangig bei der Begleichung von Forderungen sind immer die Mitarbeiter und andere Vertragspartner. Nur wenn keine Insolvenz vorliegt werden die Anleger gleichrangig behandelt, denn in diesem Fall liegen meist auch keine weiteren Verbindlichkeiten vor welche die Geschäftsgrundlage gefährden könnten. Für eine Auflösung mit einer Liquidation aufgrund von Insolvenz ist der Einsatz eines externen Liquidators zwingend vorgeschrieben. Dieser überwacht die Prozesse, tritt mit Gläubigern in Verhandlungen und erstellt entsprechende Blaupausen für Vorgehensweisen. Zudem hat er die Pflicht eventuelles Fehlverhalten der führenden Organe des Unternehmens umgehend anzuzeigen.
Die Auflösung aufgrund von Annexion
Die Auflösung einer AG aufgrund einer Annexion ist eigentlich kein Fall, indem ein Liquidator zu Rate gezogen werden muss. In diesem Fall übernimmt ein anderes Unternehmen die ursprüngliche AG und damit auch ihren Rechtsstatus. Dennoch ziehen Unternehmen gerne externe Hilfe zu Rate, einfach um sich abzusichern. In dieser Sachlage können einem Liquidator viele Rechte eingeräumt werden. Beispielsweise kann er den genauen Firmenwert ermitteln, aber auch die Formalitäten erledigen die im Rahmen einer Annexion anfallen. Der Liquidator übernimmt hierbei eher die Rolle eines externen Dienstleisters, die er aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erfüllen muss.
Bei einer Auflösung mit Annexion muss in jedem Fall das Aktienrecht der Schweiz beachtet werden. Übernimmt eine Firma aus dem Ausland eine Aktiengesellschaft aus der Schweiz, so muss man unter Umständen auch das Aktienrecht des Herkunftslandes der Aktiengesellschaft beachten. Der bestellte Liquidator muss als externer Dienstleister also über ein entsprechend großes Fachwissen verfügen um die Sachverhalte richtig zuordnen und so die Annexion voran bringen zu können.
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