Gesetzliche Jahresabschlussprüfung

Gesetzliche Jahresabschlussprüfung bei treuhand24-kanzlei.ch

In der Schweiz gelten wichtige Grundsätze zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung, wie sie im Obligationenrecht (OR) verankert sind - selbstverständlich halten wir uns an alle gültigen Vorschriften, um für Sie die gesetzliche Jahresabschlussprüfung sauber und ordentlich abwickeln zu können.

Zwingende Grundsätze nach Obligationenrecht (OR)

1. Die Jahresrechnung hat vollständig zu erfolgen.
2. Die Angaben müssen klar und wesentlich sein.
3. Es gilt der Grundsatz zur Vorsicht.


Von folgenden Grundsätzen kann unter Beifügung einer Erklärung im Anhang im Ausblick auf die gesetzliche Jahresabschlussprüfung abgewichen werden:

4. Das Unternehmen muss grundsätzlich fortgeführt werden.
5. Die Darstellung und Bewertung muss stetig erfolgen.
6. Die Verrechnung sowohl von Aktiven und Passiven als auch von Aufwand und Ertrag sind unzulässig.

Um die gesetzliche Jahresabschlussprüfung in Ihrem Unternehmen zu Ihrer und zur Zufriedenheit von Gläubigern, Anteilseignern und Geschäftspartnern abwickeln zu können, unterwerfen wir uns in allen Belangen der Rechnungslegung diesen Grundsätzen oder begründen die möglichen Abweichungen explizit. Abhängig davon, in welchem Umfang wir treuhänderisch für Sie tätig werden, übernehmen wir die gesetzliche Jahresabschlussprüfung komplett oder betreuen Sie bei der Erledigung.


Gesetzliche Jahresabschlussprüfung - Möglichkeiten zur Befreiung


Seit dem 1. Januar 2008 gelten die Neuregelungen des Schweizer Aktien- und GmbH-Rechts, was sich insbesondere auf die Pflicht für eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung auswirkt. Gerade auch für Firmengründungen durch Ausländer ergeben sich daraus wichtige Vereinfachungen.

Aktiengesellschaft

Die Gründung und Verwaltung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz ist mit der Reform des Aktienrechtes noch überschaubarer und diese Unternehmensform somit attraktiver geworden. Insbesondere für kleinere oder nur mäßig aktive Gesellschaften trägt die Befreiung von der Pflicht zur gesetzliche(n) Jahresabschlussprüfung zur Reduzierung des Aufwandes für die Verwaltung bei. Grundlegende Voraussetzung ist der Beschluss der Aktionäre, der einstimmig erfolgen muss. Außerdem gelten folgende Begrenzungen für eine Befreiung von der gesetzliche(n) Jahresabschlussprüfung, wobei nur eine überschritten werden darf:

Bilanzsumme - weniger als 10 Millionen CHF
Umsatzsumme - weniger als 20 Millionen CHF
Stellen in Vollzeit - weniger als 50 im Jahresdurchschnitt

Wir erörtern explizit mit Ihnen, ob es für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, auf die gesetzliche Jahresabschlussprüfung zu verzichten.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Neuregelungen zum GmbH-Recht erleichtern ebenfalls die Gründung und Verwaltung dieser Gesellschaften in der Schweiz. Grundsätzlich ist zwar eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Schweiz vorgesehen, allerdings kann auf Antrag der Generalversammlung darauf verzichtet werden. Dazu ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Gesetzliche Jahresabschlussprüfung - Wir erledigen das


Als Treuhand Gesellschaft arbeiten wir mit renommierten Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 829 des Obligationsrechts (OR) und dürfen folgende Prüfungen für Sie erledigen:

- gesetzliche Jahresabschlussprüfung sowie Zwischenprüfungen
- qualifizierte Bewertung von Geschäfts- oder Aktienanteilen sowie Unternehmen
- Prüfungen bei Kapitalherabsetzungen
- Unterschlagungsprüfungen
- umfassende Beratung bei geplanten Umstrukturierungen
- Spezielle Revisionen nach Vorgaben und Verträgen

Um allen gesetzlichen und darüber hinaus für Ihr Unternehmen sinnvollen Anforderungen an eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung nachkommen zu können, sollten wir die Details ausführlich besprechen. Die Erstellung professioneller Revisionsberichte ist in einigen Bereichen angeraten, um die Auskunftspflicht gegenüber Gläubigern oder Geschäftspartnern von vornherein klar und eindeutig zu erfüllen und so nachhaltig Vertrauen zu schaffen. Deswegen sollten die Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zur gesetzliche(n) Jahresabschlussprüfung verantwortungsvoll in Anspruch genommen werden - wir beraten Sie dazu.
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